Haftet ein Makler für Diskriminierung bei der Wohnungssuche?
BGH, Urteil vom 29.01.2026 – Az. I ZR 129/25
Sachverhalt
Eine Wohnungsinteressentin bewarb sich mehrfach über ein Internetformular unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens um einen Besichtigungstermin für eine vom Beklagten vermakelte Wohnung. Sämtliche Anfragen wurden abgelehnt. Auch weitere, von ihr selbst oder auf Veranlassung hin gestellte Anfragen unter anderen ausländisch klingenden Namen wurden abgelehnt.
Daraufhin stellte die Interessentin erneut eine Anfrage – mit identischen Angaben zum Einkommen, der Berufstätigkeit und Haushaltsgröße – unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“. Diese Anfragen waren jeweils erfolgreich und führten zu einem Angebot eines Besichtigungstermins.
Die Interessentin sah in der vorherigen Ablehnung eine Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und verlangte vom Makler eine angemessene Entschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht hingegen verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000,00 € Entschädigung sowie zur Erstattung der Anwaltskosten. Gegen dieses Urteil legte der Makler Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Bewertung durch das Gericht
Der BGH wies die Revision des Maklers zurück und bestätigte damit die Verurteilung durch das Landgericht.
Rechtliche Grundlage der Entscheidung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dieses verbietet Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft ausdrücklich auch beim Zugang zu Wohnraum, der der Öffentlichkeit angeboten wird. Der BGH erklärte, dass die vom Makler öffentlich über das Internet eingestellten Wohnungsangebote ebenso unter dieses Verbot fallen.
Hinsichtlich der Frage über eine tatsächlich vorliegende Benachteiligung, schloss sich der BGH der Einschätzung des Landgerichts an. Wenn Anfragen unter nichtdeutschem Namen durchgängig abgelehnt werden und inhaltsgleiche Anfragen unter deutschem Namen erfolgreich sind, stellt dies ein ausreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft dar. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genügt ein solches Indiz, um die Beweislast umzukehren. Der Makler musste folglich nachweisen, dass tatsächlich keine Benachteiligung vorlag, was ihm jedoch nicht gelang.
Außerdem bestätigte der BGH die Beweisverschaffung der Klägerin durch gezielte Testanfragen unter falschem, deutsch klingendem Namen sowie durch Anfragen, die sie von anderen Personen für sich selbst stellen ließ. Rechtsmissbräuchlich wäre ein solches Vorgehen dann, wenn von vornherein gar kein echtes Interesse an der Wohnung bestanden hätte und die Anfragen allein dem Zweck dienten, sich formal in die Stellung als Bewerberin zu verschaffen, um anschließend Entschädigungen fordern zu können. Anhaltspunkte für ein solches sogenanntes „AGG-Hopping“ lagen nach Ansicht des BGH im vorliegenden Fall nicht vor.
Darüber hinaus klärte der BGH die zentrale Streitfrage, ob der Makler auch dann persönlich haftet, wenn er lediglich im Auftrag der Vermieter gehandelt hat. Der BGH bejahte dies, da der Makler als mit der Mieterauswahl betraute Person eigenständig an das Benachteiligungsverbot gebunden ist. Eine mögliche zusätzliche Haftung des Vermieters schließe diese Eigenhaftung nicht aus.
Die vom Landgericht zugesprochene Entschädigung von 3.000,00 € sah der BGH angesichts der Schwere des Verstoßes als angemessen an.
Fazit: Was bedeutet das für die Praxis?
Für Wohnungssuchende bedeutet das Urteil eine deutliche Stärkung ihrer Rechtsposition. Testanfrage unter anderem Namen sind als Beweismittel zulässig, sofern ein echtes Interesse an der Wohnung zugrunde liegt und sie nicht allein dazu dienen, formal eine Klagemöglichkeit zu schaffen. Zu beachten bleibt die kurze Frist des AGG: Ansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab der Benachteiligung geltend gemacht werden.
Für Makler und Vermieter zeigt das Urteil, dass eine Berufung darauf, nur im Auftrag einer anderen Partei gehandelt zu haben, vor einer eigenen Haftung nicht schützt. Wer mit der Auswahl von Mietinteressenten betraut ist, sollte diese Auswahl anhand nachvollziehbarer, diskriminierungsfreier Kriterien treffen und diese im Zweifel auch nachweisen können.
